WB-Befugte

Weiterbilder

Die Weiterbildung zum Facharzt wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt.

Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestehen zwei Möglichkeiten zur Erlangung einer Weiterbildungsbefugnis in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung.

  • reguläre Weiterbildungsbefugnis

    Die reguläre Befugnis wird auf Antrag gemäß den "Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung" durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt. Erhält der Weiterbilder die reguläre Weiterbildungsbefugnis, kann die Weiterbildung sowohl für die entsprechende Facharztweiterbildung (beispielsweise Frauenheilkunde und Geburtshilfe) als auch für die Facharztweiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin, als anrechnungsfähiges Gebiet, angerechnet werden.

    Für einen Weiterbildungsabschnitt in der ambulanten hausärztlichen Versorgung ist ebenfalls die reguläre Weiterbildungsbefugnis Allgemeinmedizin gemäß den "Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung" bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu beantragen.

  • Weiterbildungsbefugnis im Rahmen der allgemeinmedizinischen Weiterbildung

    Die Befugnis im Rahmen der Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin wird ebenfalls schriftlich mit den dafür vorgesehenen Formularen bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beantragt.

    Adresse Ärztekammer Sachsen-Anhalt
    Abteilung Weiterbildung
    Doctor-Eisenbart-Ring 2
    39120 Magdeburg
    E-Mail weiterbildung@aeksa.de

    Die Weiterbildungsabteilung prüft, ob der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist und die Voraussetzung einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Facharztweiterbildung gemäß § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005 in der Fassung vom 01.01.2011 vorliegt.*
    Ist dies gegeben, wird eine formlose Weiterbildungsbefugnis vom 3 - 6 Monaten in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung durch einen schriftlichen Bescheid der Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt.

    Diese Weiterbildungsbefugnis gilt nur für die allgemeinmedizinische Weiterbildung. Eine Weiterbildungsbefugnis für das eigene Fachgebiet muss gesondert nach dem bisherigen Procedere beantragt werden.

*Das Erfordernis der "mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit der Mindestweiterbildungszeit für den Erwerb der betreffenden Weiterbildungsbezeichnung entspricht.

Information zum Förderprogramm Allgemeinmedizin

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) auf der Grundlage von Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i. d. F. des GKV-OrgWG vom 15.12.2008 eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen. Den ganzen Artikel hier lesen Weiter

© 2012 Koordinierungsstelle für die Weiterbildung von Fachärzten in der Allgemeinmedizin

 

Geschäftsführer Dr. med. Rüdiger Schöning
Doctor-Eisenbart-Ring 2 | 39120 Magdeburg
Telefon +49 (0)391 60 54 7650 | Fax +49 (0)391 60 54 7000 | E-Mail kosta@aeksa.de